unsere satzung

Fördervererein Palliativ- und Hospizarbeit e.V.

§ 1
Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Palliativ- und Hospizarbeit e.V."


2. Der Förderverein Palliativ- und Hospizarbeit e. V. (im Folgenden auch „Verein" genannt) hat seinen Sitz in Sulingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Walsrode eingetragen.

 

§2
Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, der Palliativhilfe, des öffentlichen Wohlfahrtswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.


2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Beschaffung von Mitteln für die Hospiz- und Palliativkompetenzzentrum gGmbH und die Palliativstützpunkt im Landkreis Diepholz gGmbH, Sulingen, zur Verwirklichung von o. g. steuerbegünstigten Zwecken.
b) die ideelle und materielle Förderung der Öffentlichkeitsarbeit, um dadurch ein besseres Verständnis für Menschen in besonderen Lebenslagen zu erreichen.


3. Der Verein kann zur Erreichung seines Zwecks mit anderen Gesellschaften und Institutionen sowie öffentlichen Organisationen zusammenarbeiten, wobei der Zusammenarbeit mit der Hospiz- und Palliativkompetenzzentrum gGmbH sowie der Palliativstützpunkt im Landkreis Diepholz gGmbH besondere Bedeutung beizumessen ist.


4. Der Verein kann sich an anderen gemeinnützigen Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Aufgabengebieten beteiligen.

 

§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§4
Gemeinnützigkeit


1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5 58 Nr. 2 AO bleibt hiervon unberührt.


3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5
Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die gewillt sind, den Vereinszweck zu fördern.


2. Die Aufnahme von Mitgliedern geschieht durch Kooptationsbeschluss des Vorstandes auch durch Umlaufbeschluss.


3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes wegen vereinsschädigenden Verhaltens und bei Rückständen von Mitgliedsbeiträgen von zwei Kalenderjahren und bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Austrittserklärung kann bei natürlichen Personen jederzeit, bei juristischen Personen nur zum Jahresende mit einer Frist von sechs Monaten erklärt werden.


4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.


5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§6
Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§7
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, unter dessen Leitung sie stattfindet, mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes
verlangen.


2. Bei Verhinderung wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister vertreten.


3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen jeweils in die Mitgliederversammlung entsandten und schriftlich bestimmten Bevollmächtigten vertreten.


4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für:
a) die Aufnahme von Darlehen;
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand;
c) die Abnahmen der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
d) die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
e) die Feststellung des Jahresabschlusses;
f) die Bestellung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder von zwei Kassenprüfern;
g) die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages;

h) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern (5 5 Abs. 2 und 5);
i) Satzungsänderungen;
j) die Auflösung des Vereins.


5. Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des nachfolgenden Satz 2 mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen - bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Davon abweichend erfordert eine Beschlussfassung zu 5 7 Abs. 4 i) eine zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder, eine Beschlussfassung zu 7 Abs. 4 j) eine drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


6. Über die Mitgliederversammlung ist. eine Niederschrift anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse enthält und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben sein muss. Die Niederschrift liegt den Mitgliedern zur Einsichtnahme vor.


§8
Vorstand


1. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen und allgemeinen Richtlinien der Mitgliederversammlung.


2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder bestellt und besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 5 Beisitzern.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand bestellt ist.


4. Der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der Schatzmeister) leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§9
Gesetzliche Vertretung des Vereins


1. Der Vorstand im Sinne von 5 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.


2. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden.

 

§10
Vermögensanfall


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Stadt Sulingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§11
Schlussbestimmungen


1. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 04.12.2019 beschlossen.


2. Der vertretungsberechtigte Vorstand soll den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden.

 

Sulingen, den 04.12.2019

 

 

 

DOWNLOAD der unterschriebenen Satzung

DOWNLOAD der Beitragssatzung

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